Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung B'90/GRÜNE Pankow am 12.11.2024 |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 22.10.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.10.2024, 20:28 |
A2: Änderungen der Allgemeinen Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Pankow
Antragstext
§ 1 Grundsätze
(3) Die Sitzungsleitung wird von der Versammlung bestimmt. Zur Unterstützung der
Sitzungsleitung kann die Versammlung eine Zählkommission sowie weitere Personen
für das Protokoll und die Stimmrechtsprüfung bestimmen. Bei Wahlen nach den
Wahlgesetzen können weitere Personen zu benennen sein. Mitglieder der
Sitzungsleitung und die übrigen nach diesem Absatz gewählten Personen sind bei
denjenigen Wahlen, an deren Durchführung sie beteiligt sind, von einer
Kandidatur ausgeschlossen.
§ 2 Bewerbungen und Vorstellung der Kandidierenden
(2) Die Sitzungsleitung bestimmt die Reihenfolge, in welcher sich Kandidierende
vorstellen dürfen. Ihnen stehen dafür jeweils zwei Minuten Redezeit zur
Verfügung. Kandidierende, die sich während der Behandlung ein und desselben
Tagesordnungspunktes bereits vorgestellt haben, erhalten keine erneute Redezeit.
(3) Im Anschluss an die Vorstellung einer Person sind bis zu drei Fragen aus der
Versammlung zulässig. Die Sitzungsleitung bestimmt die Reihenfolge der Fragen
und hat auf eine geschlechterquotierte Verteilung zu achten. Die Person erhält
anschließend eine Minute Redezeit für die Beantwortung aller Fragen.
§ 3 Wahlverfahren
(1) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Soweit dies nach dem Parteiengesetz
und anwendbaren Wahlgesetzen zulässig ist, können Wahlen auch ganz oder
teilweise als Briefwahl oder mit digitaler Abstimmungstechnik durchgeführt
werden. Über den Modus der Durchführung von Wahlen sowie über die Art und Weise,
wie die Mitglieder sich daran beteiligen können, ist mit der Einberufung zur
Versammlung zu informieren.
(2) Wahlen werden nach dem Verfahren des ‚Affirmative Voting‘ durchgeführt.
Dabei können Stimmberechtigte für beliebig viele Kandidierende stimmen.
(3) Wahlen, welche auf ein und derselben Versammlung durchgeführt werden, können
zusammengefasst werden. Die Sitzungsleitung kann nach der Vorstellung der
Kandidierenden und vor der Wahl ein Meinungsbild einholen. Für dieses
Meinungsbild gelten die Bestimmungen des §3 zum Wahlverfahren unter Beachtung
der Satzung des Kreisverbandes oder übergeordneter Statuten der Partei oder
allgemeiner Rechtsnormen entsprechend, soweit die Versammlung keine abweichenden
Regelungen beschließt.
(6) Die Gewählten werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Wird vor einer Wahl
ein Meinungsbild durchgeführt, kann dies bereits vorsorglich nach Bekanntgabe
des Ergebnisses des Meinungsbildes erfolgen.
§ 4 Besondere Wahlen
(4) Abweichend von den Bestimmungen zu Bewerbungen in § 2 erhalten Kandidierende
für das Amt der Kreisvorsitzenden jeweils fünf Minuten Redezeit für ihre
Bewerbung, Kandidierende für die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes jeweils
drei. Im Anschluss an die Vorstellung von Kandidierenden für das Amt der
Kreisvorsitzenden sind je kandidierender Person bis zu fünf Fragen zulässig, für
die Beantwortung stehen vier Minuten Redezeit zur Verfügung.
(6) Wahlen von Ersatzdelegierten in Bundes- und Landesgremien von B’90/GRÜNE
sind im Anschluss an Wahlen für die Delegierten in das jeweilige Gremium
durchzuführen. Mit der Wahl der Ersatzdelegierten wird zugleich die Reihenfolge
bestimmt, in welcher sie als Delegierte nachrücken. Die Reihenfolge des
Nachrückens der Ersatzdelegierten wird bestimmt durch den Wahlgang, in welchem
sie gewählt worden sind, sodann durch die Zahl der Stimmen, welche auf sie
entfallen ist. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidierender als
Ersatzdelegierte entscheidet das Los über die Reihenfolge, in der diese als
Delegierte nachrücken. Wird vor der Wahl von Ersatzdelegierten ein Meinungsbild
eingeholt, ist das Ergebnis des Meinungsbildes maßgeblich für die Reihenfolge.
(7) Kandidierende für Wahlkreisvorschläge für Wahlen zum Deutschen Bundestag
erhalten jeweils sieben Minuten Redezeit, um sich und ihr Programm der
Versammlung vorzustellen. Im Anschluss sind je kandidierender Person bis zu fünf
Fragen zulässig, für die Beantwortung stehen vier Minuten Redezeit zur
Verfügung. Entsprechendes gilt für Kandidierende um Nominierungen als
Bürgermeister*innen oder Stadträt*innen im Bezirk Pankow.
(8) Kandidierende für Wahlkreisvorschläge für Wahlen zum Abgeordnetenhaus von
Berlin erhalten jeweils fünf Minuten Redezeit für ihre Vorstellung. Im Anschluss
sind je kandidierender Person bis zu fünf Fragen zulässig, für die Beantwortung
stehen vier Minuten Redezeit zur Verfügung.
Begründung
Vor der Wahlversammlung für den Kreiswahlvorschlag zur Bundestagswahl 2025 muss
die Wahlordnung ergänzt werden um entsprechende Regelungen. Dabei werden auch
entsprechende Regelungen für weitere Nominierungen aufgenommen. Außerdem werden
Änderungen vorgenommen, um die Wahlgesetze und das Parteiengesetz abzubilden
(Briefwahl, digitale Wahlen, Beteiligung an Meinungsbildern, Vertrauenspersonen
bei Nominierungen nach Wahlgesetz).
Allgemeine Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
KV Pankow
Beschlossen am 11.06.2024
§ 1 Grundsätze
(1) Der Kreisverband Pankow hat für seine Wahlen Regeln für einen fairen
Wettbewerb und faire Verfahren festgelegt. Der Wettbewerb soll dem Prinzip des
‚Positive Campaigning‘ folgen, demzufolge betont wird, was für einzelne
Kandidat*innen spricht. Negativwerbung oder ‚Negative Campaigning‘ hat zu
unterbleiben. Dies gilt insbesondere für Behauptungen, welche das Ansehen einer
betroffenen Person herabsetzen.
(2) Satzungsänderungen mit Einfluss auf Wahlverfahren sowie Änderungen dieser
Wahlordnung sollen rechtzeitig vor einem Wahltermin beschlossen werden,
wenigstens jedoch vier Wochen.
(3) Die Sitzungsleitung wird von der Versammlung bestimmt. Zur Unterstützung der
Sitzungsleitung kann die Versammlung eine Zählkommission sowie weitere Personen
für das Protokoll und die Stimmrechtsprüfung bestimmen. Mitglieder der
Sitzungsleitung und die übrigen zu ihrer Unterstützung gewählten Personen sind
bei denjenigen Wahlen, deren Durchführung sie leiten, auszählen oder
dokumentieren, von einer Kandidatur ausgeschlossen.
(4) Wahlberechtigt sind die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, die ihr
Stimmrecht nach der Satzung im Kreisverband Pankow wahrnehmen. Bei Wahlen nach
den Wahlgesetzen gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Wahlberechtigung.
(5) Sollen mehrere Personen für gleichartige Positionen gewählt werden, sind
zunächst die Wahlen für Frauen*plätze durchzuführen, anschließend jene für
offene Plätze.
§ 2 Bewerbungen und Vorstellung der Kandidierenden
(1) Bewerbungen für Wahlen sind bis zum Beginn der Vorstellung der
Kandidierenden möglich. Sie sind bei der Sitzungsleitung anzumelden. Die
Sitzungsleitung hat zunächst alle bereits im Vorhinein eingegangenen Bewerbungen
bekannt zu machen und Gelegenheit zu weiteren Bewerbungen zu geben. Eine
Bewerbung in Abwesenheit ist zulässig. Dafür sind jeweils Personen zu benennen,
welche die Kandidierenden in der Versammlung vertreten. Die Sitzungsleitung hat
die passive Wahlberechtigung aller Kandidierenden zu prüfen.
(2) Die Sitzungsleitung bestimmt durch Los die Reihenfolge, in welcher sich
Kandidierende vorstellen dürfen. Ihnen stehen dafür jeweils zwei Minuten
Redezeit zur Verfügung. Kandidierende, die sich während der Behandlung ein und
desselben Tagesordnungspunktes bereits vorgestellt haben, erhalten keine erneute
Redezeit.
(3) Im Anschluss an die Vorstellung der Kandidierenden sind jeweils bis zu drei
Fragen oder Stellungnahmen zulässig. Die Sitzungsleitung bestimmt die
Reihenfolge der Fragen oder Stellungnahmen und hat auf eine
geschlechterquotierte Verteilung zu achten. Die Kandidierenden erhalten
anschließend jeweils eine Minute für die Beantwortung aller Fragen und
Stellungnahmen.
§ 3 Wahlverfahren
(1) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Soweit dies nach dem Parteiengesetz
und anwendbaren Wahlgesetzen zulässig ist, können Wahlen mit digitaler
Abstimmungstechnik durchgeführt werden, wenn dabei die Sicherheit, auch mit
Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik
gewährleistet ist. Über die digitale Durchführung von Wahlen sowie über die Art
und Weise, wie die Mitglieder sich daran beteiligen können, ist mit der
Einberufung zur Versammlung zu informieren.
(2) Wahlen werden nach dem Verfahren des ‚Affirmative Voting‘ durchgeführt.
Dabei können Stimmberechtigte für beliebig viele Kandidierende stimmen.
(3) Wahlen, welche auf ein und derselben Versammlung durchgeführt werden, können
zusammengefasst werden. Die Sitzungsleitung kann nach der Vorstellung der
Kandidierenden und vor der Wahl ein Stimmungsbild einholen. Für dieses
Stimmungsbild gelten diese Bestimmungen zum Wahlverfahren entsprechend, soweit
die Versammlung keine abweichenden Regelungen beschließt.
(4) Alle Stimmabgaben sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der
Stimmberechtigten erkennen lassen. Die Entscheidung obliegt der Zählkommission.
Als Enthaltung markierte Stimmzettel und leere Stimmzettel werden bei der
Berechnung des Quorums als gültige Stimmen gewertet. Stimmzettel, die
Zusatzbemerkungen oder identifizierende Angaben enthalten, sind ungültig.
Ungültige Stimmzettel werden bei der Berechnung des Quorums nicht
berücksichtigt.
(5) Gewählt sind diejenigen Kandidierenden mit den meisten Stimmen, sofern sie
mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen (Quorum) erreicht haben.
Erreichen im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidierende die absolute
Mehrheit, sind im zweiten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur
noch diejenigen Kandidierenden zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10
Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreichen auch im
zweiten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidierende die absolute Mehrheit, so
sind im dritten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur noch
doppelt so viele Kandidierende zugelassen, wie Plätze zu vergeben sind, und zwar
diejenigen mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang; haben weitere
Kandidierende ebenso viele Stimmen wie die letzte für den dritten Wahlgang
zuzulassende Person, so sind auch sie zuzulassen. Gewählt ist im dritten
Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(6) Die gewählten Kandidierenden werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Wird
vor einer Wahl ein Stimmungsbild durchgeführt, kann dies bereits vorsorglich
nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Stimmungsbildes erfolgen.
§ 4 Besondere Wahlen
(1) Stehen turnusgemäße Wahlen zum Kreisvorstand an, hat die
Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des scheidenden Kreisvorstandes
wenigstens vier Wochen vor der Wahl eine Vertrauensperson zu benennen. Diese
gehört dem Vorstand nicht an und ist von einer Kandidatur für den Vorstand
ausgeschlossen. Sie ist neutrale Ansprechperson bei Problemen oder Verstößen
gegen Regelungen und Prinzipien dieser Wahlordnung und kann in Konfliktfällen
schlichten. Sie informiert die Kreismitgliederversammlung vor Eintritt in die
Wahl über besondere Vorkommnisse im Bewerbungsverfahren und kann Empfehlungen
für künftige Verfahren aussprechen.
(2) Wenigstens drei Wochen vor einer turnusgemäßen Vorstandswahl findet ein
Treffen für Interessierte und mögliche Kandidierende statt, welches die
Vertrauensperson einzuberufen hat. Ein solches Treffen soll auch im Falle einer
Nachwahl zum Vorstand durchgeführt werden, wozu in einem solchen Fall der
Vorstand selbst oder eine von ihm benannte Vertrauensperson einladen kann.
(3) Damit sich die Wahlberechtigten rechtzeitig über die Kandidierenden für die
Wahl in den Kreisvorstand informieren können, sollen diese mindestens sieben
Tage vor der Wahl beim Kreisvorstand oder bei der Kreisgeschäftsführung in
digitaler Form ihre Bewerbungen einreichen, welche den Mitgliedern online
zugänglich gemacht werden.
(4) Abweichend von den Bestimmungen zu Bewerbungen in § 2 erhalten Kandidierende
für das Amt der Kreisvorsitzenden jeweils fünf Minuten Redezeit für ihre
Bewerbung, Kandidierende für die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes jeweils
drei. Im Anschluss an die Vorstellung von Kandidierenden für das Amt der
Kreisvorsitzenden sind bis zu fünf Fragen oder Stellungnahmen zulässig, jede*r
von ihnen erhält vier Minuten für eine Antwort.
(5) Bei Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zur FLINTA-Konferenz des
Landesverbandes Berlin sind nur Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt, die
sich als FLINTA identifizieren.
(6) Wahlen von Ersatzdelegierten in Bundes- und Landesgremien von B’90/GRÜNE
sind im Anschluss an Wahlen für die Delegierten in das jeweilige Gremium
durchzuführen. Mit der Wahl der Ersatzdelegierten wird zugleich die Reihenfolge
bestimmt, in welcher sie als Delegierte nachrücken. Die Reihenfolge des
Nachrückens der Ersatzdelegierten wird bestimmt durch den Wahlgang, in welchem
sie gewählt worden sind, sodann durch die Zahl der Stimmen, welche auf sie
entfallen ist. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidierender als
Ersatzdelegierte entscheidet das Los über die Reihenfolge, in der diese als
Delegierte nachrücken. Wird vor der Wahl von Ersatzdelegierten ein Stimmungsbild
eingeholt, ist das Ergebnis des Stimmungsbildes maßgeblich für die Reihenfolge.