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            <title>Kreismitgliederversammlung B&#039;90/GRÜNE Pankow am 11.06.2024: Anträge</title>
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                <title>Kreismitgliederversammlung B&#039;90/GRÜNE Pankow am 11.06.2024: Anträge</title>
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                        <title>A1: Änderung der Allgemeinen Wahlordnung von B&#039;90/GRÜNE Pankow</title>
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                        <author>Kreisvorstand (dort beschlossen am: 04.06.2024)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Allgemeine Wahlordnung von B&#039;90/GRÜNE Pankow wird in folgenden Punkten geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Sitzungsleitung wird von der Versammlung bestimmt. Zur Unterstützung der Sitzungsleitung kann die Versammlung eine Zählkommission sowie weitere Personen für das Protokoll und die Stimmrechtsprüfung bestimmen. Mitglieder der Sitzungsleitung und die übrigen zu ihrer Unterstützung gewählten Personen sind bei denjenigen Wahlen, deren Durchführung sie leiten, auszählen oder dokumentieren, von einer Kandidatur ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als neuer § 1 Absatz 5 wird eingefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Sollen mehrere Personen für gleichartige Positionen gewählt werden, sind zunächst die Wahlen für Frauen*plätze durchzuführen, anschließend jene für offene Plätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Absatz 2 Satz 3 ist zu streichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Bewerbung in Abwesenheit ist zulässig. Dafür sind jeweils Personen zu benennen, welche die Kandidierenden in der Versammlung vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Anschluss an die Vorstellung der Kandidierenden sind jeweils bis zu drei Fragen oder Stellungnahmen zulässig. Die Sitzungsleitung bestimmt die Reihenfolge der Fragen oder Stellungnahmen und hat auf eine geschlechterquotierte Verteilung zu achten. Die Kandidierenden erhalten anschließend jeweils eine Minute für die Beantwortung aller Fragen und Stellungnahmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Absatz 1 wird um die folgenden Sätze ergänzt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Soweit dies nach dem Parteiengesetz und anwendbaren Wahlgesetzen zulässig ist, können Wahlen mit digitaler Abstimmungstechnik durchgeführt werden, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist. Über die digitale Durchführung von Wahlen sowie über die Art und Weise, wie die Mitglieder sich daran beteiligen können, ist mit der Einberufung zur Versammlung zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wahlen, welche auf ein und derselben Versammlung durchgeführt werden, können zusammengefasst werden. Die Sitzungsleitung kann nach der Vorstellung der Kandidierenden und vor der Wahl ein Stimmungsbild einholen. Für dieses Stimmungsbild gelten diese Bestimmungen zum Wahlverfahren entsprechend, soweit die Versammlung keine abweichenden Regelungen beschließt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 3 Absatz 4 Satz 1 streiche &quot;des/&quot;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>8.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 3 Absatz 5 Satz 1 ersetze die Worte &quot;die absolute Mehrheit&quot; durch &quot;mehr als die Hälfte&quot;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 3 Absatz 5 Satz 3 ergänze vor dem Satzschluss:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>&quot;; haben weitere Kandidierende ebenso viele Stimmen wie die letzte für den dritten Wahlgang zuzulassende Person, so sind auch sie zuzulassen.&quot;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>10.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als neuer § 3 Absatz 6 wird eingefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die gewählten Kandidierenden werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Wird vor einer Wahl ein Stimmungsbild durchgeführt, kann dies bereits vorsorglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Stimmungsbildes erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>11.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>In § 4 Absatz 1 ersetze &quot;Stehen Wahlen zum Kreisvorstand an&quot; durch &quot;Stehen turnusgemäße Wahlen zum Kreisvorstand an&quot;.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>In § 4 Absatz 2 ersetze &quot;drei Wochen vor einer Vorstandswahl findet ein Treffen für Interessent*innen und mögliche Kandidierende statt&quot; durch &quot;drei Wochen vor einer turnusgemäßen Vorstandswahl findet ein Treffen für Interessierte und mögliche Kandidierende statt&quot;.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Ergänze in § 4 Absatz 2 als Satz 2: &quot;Ein solches Treffen soll auch im Falle einer Nachwahl zum Vorstand durchgeführt werden, wozu in einem solchen Fall der Vorstand selbst oder eine von ihm benannte Vertrauensperson einladen kann.&quot;</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>12.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ergänze den neuen § 4 Absatz 5:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zur FLINTA-Konferenz des Landesverbandes Berlin sind nur Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt, die sich als FLINTA identifizieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>13.)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ergänze den neuen § 4 Absatz 6:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wahlen von Ersatzdelegierten in Bundes- und Landesgremien von B’90/GRÜNE sind im Anschluss an Wahlen für die Delegierten in das jeweilige Gremium durchzuführen. Mit der Wahl der Ersatzdelegierten wird zugleich die Reihenfolge bestimmt, in welcher sie als Delegierte nachrücken. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzdelegierten wird bestimmt durch den Wahlgang, in welchem sie gewählt worden sind, sodann durch die Zahl der Stimmen, welche auf sie entfallen ist. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidierender als Ersatzdelegierte entscheidet das Los über die Reihenfolge, in der diese als Delegierte nachrücken. Wird vor der Wahl von Ersatzdelegierten ein Stimmungsbild eingeholt, ist das Ergebnis des Stimmungsbildes maßgeblich für die Reihenfolge.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Nach den Erfahrungen aus der Jahreshauptversammlung vom April 2024 sowie nach einigen Änderungen des Parteiengesetzes, welche den Einsatz digitaler Technik zur Durchführung gültiger verbandsinterner Wahlen gestatten, sind einige Änderungen an der Wahlordnung unseres Kreisverbandes sinnvoll. Diese erleichtern zum einen künftige Jahreshauptversammlungen, indem sie digitale Wahlen zulassen. Sie fügen Klarstellungen und weitere Regelungen ein, um Verfahren transparenter zu machen. Schließlich stellen die Änderungen sicher, dass die Wahlordnung für möglichst viele Fälle im Kreisverband anwendbar ist – von den Wahlen von Sprecher*innen der Stadtteilgruppen und Arbeitsgemeinschaften bis zu Wahlen und Nachwahlen von Vostandsmitgliedern und Delegierten verschiedener Verbandsgremien.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die jetzige Wahlordnung könnt Ihr Euch unter <a href="https://gruene-pankow.de/wp-content/uploads/2024/04/Wahlordnung-KV-Pankow-%E2%80%93-Beschlossen-2024-04-09.pdf">https://gruene-pankow.de/wp-content/uploads/2024/04/Wahlordnung-KV-Pankow-%E2%80%93-Beschlossen-2024-04-09.pdf</a> ansehen, eine Version mit markierten Änderungen ist in der Wolke zu finden unter <a href="https://wolke.netzbegruenung.de/f/2602847106">https://wolke.netzbegruenung.de/f/2602847106</a>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zu ändernde Passagen im bislang gültigen Wortlaut:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Allgemeine Wahlordnung von Bündnis 90/Die Grünen KV Pankow – Fassung vom 09.04.2024</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Grundsätze</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[…]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Für die Durchführung von Wahlen hat die jeweilige Versammlung eine Zählkommission zu bestimmen, welche die Sitzungsleitung unterstützt. Mitglieder der Sitzungsleitung und der Zählkommission sind bei denjenigen Wahlen, deren Durchführung sie leiten oder auszählen, von einer Kandidatur ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[…]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Bewerbungen und Vorstellung der Kandidierenden</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bewerbungen für Wahlen sind bis zum Beginn der Vorstellung der Kandidierenden möglich. Sie sind bei der Sitzungsleitung anzumelden. Die Sitzungsleitung hat zunächst alle bereits im Vorhinein eingegangenen Bewerbungen bekannt zu machen und Gelegenheit zu weiteren Bewerbungen zu geben. Eine schriftliche Erklärung der Kandidatur ist zulässig. Diese hat eine Erklärung zur vorsorglichen Annahme der Wahl zu enthalten und eine Person zu benennen, welche den/die Kandidat*in in der Versammlung vorstellt und vertritt. Die Sitzungsleitung hat die passive Wahlberechtigung aller Kandidierenden zu prüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Sitzungsleitung bestimmt durch Los die Reihenfolge, in welcher sich Kandidierende vorstellen dürfen. Ihnen stehen dafür jeweils zwei Minuten Redezeit zur Verfügung. Kandidierende, die sich während der Behandlung ein und desselben Tagesordnungspunktes bereits vorgestellt haben, erhalten keine erneute Redezeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Anschluss an die Vorstellung eines_einer Kandidierenden sind bis zu drei Fragen oder Stellungnahmen zulässig. Die Sitzungsleitung bestimmt die Reihenfolge der Fragen oder Stellungnahmen und hat auf eine geschlechterquotierte Verteilung zu achten. Der_die Kandidierende erhält anschließend eine Minute Redezeit für die Beantwortung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Wahlverfahren</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Wahlen werden nach dem Verfahren des ‚Affirmative Voting‘ durchgeführt. Dabei können Stimmberechtigte für beliebig viele Kandidierende stimmen. Um bei Wahlen, in denen mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen, die Quotierung sicherzustellen, werden Frauen*plätze und offene Plätze getrennt gewählt, wobei mit der Wahl auf Frauen*plätze zu beginnen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Wahlen, welche auf ein und derselben Versammlung durchgeführt werden, können zusammengefasst werden. Die Sitzungsleitung kann nach der Vorstellung der Kandidierenden und vor der schriftlichen Wahl ein Stimmungsbild einholen. Hierfür ist ein elektronisches Abstimmungssystem zu nutzen, welches eine mindestens anonymisierte Abstimmung ermöglicht. Für dieses Stimmungsbild gelten diese Bestimmungen zum Wahlverfahren entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Alle Stimmabgaben sind gültig, die zweifelsfrei den Willen des/der Stimmberechtigten erkennen lassen. Die Entscheidung obliegt der Zählkommission. Als Enthaltung markierte Stimmzettel und leere Stimmzettel werden bei der Berechnung des Quorums als gültige Stimmen gewertet. Stimmzettel, die Zusatzbemerkungen oder identifizierende Angaben enthalten, sind ungültig. Ungültige Stimmzettel werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gewählt sind diejenigen Kandidierenden mit den meisten Stimmen, sofern sie die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen (Quorum) erreicht haben. Erreichen im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidierende die absolute Mehrheit, sind im zweiten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur noch diejenigen Kandidierenden zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreichen auch im zweiten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidierende die absolute Mehrheit, so sind im dritten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur noch doppelt so viele Kandidierende zugelassen, wie Plätze zu vergeben sind, und zwar diejenigen mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang. Gewählt ist im dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Besondere Wahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Stehen Wahlen zum Kreisvorstand an, hat die Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des scheidenden Kreisvorstandes wenigstens vier Wochen vor der Wahl eine Vertrauensperson zu benennen. Diese gehört dem Vorstand nicht an und ist von einer Kandidatur für den Vorstand ausgeschlossen. Sie ist neutrale Ansprechperson bei Problemen oder Verstößen gegen Regelungen und Prinzipien dieser Wahlordnung und kann in Konfliktfällen schlichten. Sie informiert die Kreismitgliederversammlung vor Eintritt in die Wahl über besondere Vorkommnisse im Bewerbungsverfahren und kann Empfehlungen für künftige Verfahren aussprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Wenigstens drei Wochen vor einer Vorstandswahl findet ein Treffen für Interessent*innen und mögliche Kandidierende statt, welches die Vertrauensperson einzuberufen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[…]</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2024 15:27:55 +0200</pubDate>
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