Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung B'90/GRÜNE Pankow am 11.06.2024 |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 04.06.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 05.06.2024, 15:27 |
A1: Änderung der Allgemeinen Wahlordnung von B'90/GRÜNE Pankow
Antragstext
Die Allgemeine Wahlordnung von B'90/GRÜNE Pankow wird in folgenden Punkten
geändert:
1.)
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Sitzungsleitung wird von der Versammlung bestimmt. Zur Unterstützung der
Sitzungsleitung kann die Versammlung eine Zählkommission sowie weitere Personen
für das Protokoll und die Stimmrechtsprüfung bestimmen. Mitglieder der
Sitzungsleitung und die übrigen zu ihrer Unterstützung gewählten Personen sind
bei denjenigen Wahlen, deren Durchführung sie leiten, auszählen oder
dokumentieren, von einer Kandidatur ausgeschlossen.
2.)
Als neuer § 1 Absatz 5 wird eingefügt:
Sollen mehrere Personen für gleichartige Positionen gewählt werden, sind
zunächst die Wahlen für Frauen*plätze durchzuführen, anschließend jene für
offene Plätze.
§ 3 Absatz 2 Satz 3 ist zu streichen.
3.)
§ 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
Eine Bewerbung in Abwesenheit ist zulässig. Dafür sind jeweils Personen zu
benennen, welche die Kandidierenden in der Versammlung vertreten.
4.)
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Im Anschluss an die Vorstellung der Kandidierenden sind jeweils bis zu drei
Fragen oder Stellungnahmen zulässig. Die Sitzungsleitung bestimmt die
Reihenfolge der Fragen oder Stellungnahmen und hat auf eine
geschlechterquotierte Verteilung zu achten. Die Kandidierenden erhalten
anschließend jeweils eine Minute für die Beantwortung aller Fragen und
Stellungnahmen.
5.)
§ 3 Absatz 1 wird um die folgenden Sätze ergänzt:
Soweit dies nach dem Parteiengesetz und anwendbaren Wahlgesetzen zulässig ist,
können Wahlen mit digitaler Abstimmungstechnik durchgeführt werden, wenn dabei
die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem
Stand der Technik gewährleistet ist. Über die digitale Durchführung von Wahlen
sowie über die Art und Weise, wie die Mitglieder sich daran beteiligen können,
ist mit der Einberufung zur Versammlung zu informieren.
6.)
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Wahlen, welche auf ein und derselben Versammlung durchgeführt werden, können
zusammengefasst werden. Die Sitzungsleitung kann nach der Vorstellung der
Kandidierenden und vor der Wahl ein Stimmungsbild einholen. Für dieses
Stimmungsbild gelten diese Bestimmungen zum Wahlverfahren entsprechend, soweit
die Versammlung keine abweichenden Regelungen beschließt.
7.)
In § 3 Absatz 4 Satz 1 streiche "des/"
8.)
In § 3 Absatz 5 Satz 1 ersetze die Worte "die absolute Mehrheit" durch "mehr als
die Hälfte"
9.)
In § 3 Absatz 5 Satz 3 ergänze vor dem Satzschluss:
"; haben weitere Kandidierende ebenso viele Stimmen wie die letzte für den
dritten Wahlgang zuzulassende Person, so sind auch sie zuzulassen."
10.)
Als neuer § 3 Absatz 6 wird eingefügt:
Die gewählten Kandidierenden werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Wird vor
einer Wahl ein Stimmungsbild durchgeführt, kann dies bereits vorsorglich nach
Bekanntgabe des Ergebnisses des Stimmungsbildes erfolgen.
11.)
In § 4 Absatz 1 ersetze "Stehen Wahlen zum Kreisvorstand an" durch "Stehen
turnusgemäße Wahlen zum Kreisvorstand an".
In § 4 Absatz 2 ersetze "drei Wochen vor einer Vorstandswahl findet ein
Treffen für Interessent*innen und mögliche Kandidierende statt" durch
"drei Wochen vor einer turnusgemäßen Vorstandswahl findet ein Treffen für
Interessierte und mögliche Kandidierende statt".
Ergänze in § 4 Absatz 2 als Satz 2: "Ein solches Treffen soll auch im
Falle einer Nachwahl zum Vorstand durchgeführt werden, wozu in einem
solchen Fall der Vorstand selbst oder eine von ihm benannte
Vertrauensperson einladen kann."
12.)
Ergänze den neuen § 4 Absatz 5:
Bei Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zur FLINTA-Konferenz des
Landesverbandes Berlin sind nur Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt, die
sich als FLINTA identifizieren.
13.)
Ergänze den neuen § 4 Absatz 6:
Wahlen von Ersatzdelegierten in Bundes- und Landesgremien von B’90/GRÜNE sind im
Anschluss an Wahlen für die Delegierten in das jeweilige Gremium durchzuführen.
Mit der Wahl der Ersatzdelegierten wird zugleich die Reihenfolge bestimmt, in
welcher sie als Delegierte nachrücken. Die Reihenfolge des Nachrückens der
Ersatzdelegierten wird bestimmt durch den Wahlgang, in welchem sie gewählt
worden sind, sodann durch die Zahl der Stimmen, welche auf sie entfallen ist.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidierender als Ersatzdelegierte entscheidet
das Los über die Reihenfolge, in der diese als Delegierte nachrücken. Wird vor
der Wahl von Ersatzdelegierten ein Stimmungsbild eingeholt, ist das Ergebnis des
Stimmungsbildes maßgeblich für die Reihenfolge.
Begründung
Nach den Erfahrungen aus der Jahreshauptversammlung vom April 2024 sowie nach
einigen Änderungen des Parteiengesetzes, welche den Einsatz digitaler Technik
zur Durchführung gültiger verbandsinterner Wahlen gestatten, sind einige
Änderungen an der Wahlordnung unseres Kreisverbandes sinnvoll. Diese erleichtern
zum einen künftige Jahreshauptversammlungen, indem sie digitale Wahlen zulassen.
Sie fügen Klarstellungen und weitere Regelungen ein, um Verfahren transparenter
zu machen. Schließlich stellen die Änderungen sicher, dass die Wahlordnung für
möglichst viele Fälle im Kreisverband anwendbar ist – von den Wahlen von
Sprecher*innen der Stadtteilgruppen und Arbeitsgemeinschaften bis zu Wahlen und
Nachwahlen von Vostandsmitgliedern und Delegierten verschiedener
Verbandsgremien.
Die jetzige Wahlordnung könnt Ihr Euch unter https://gruene-pankow.de/wp-
content/uploads/2024/04/Wahlordnung-KV-Pankow-%E2%80%93-Beschlossen-2024-04-
09.pdf ansehen, eine Version mit markierten Änderungen ist in der Wolke zu
finden unter https://wolke.netzbegruenung.de/f/2602847106.
Zu ändernde Passagen im bislang gültigen Wortlaut:
Allgemeine Wahlordnung von Bündnis 90/Die Grünen KV Pankow – Fassung vom
09.04.2024
§ 1 Grundsätze
[…]
(3) Für die Durchführung von Wahlen hat die jeweilige Versammlung eine
Zählkommission zu bestimmen, welche die Sitzungsleitung unterstützt. Mitglieder
der Sitzungsleitung und der Zählkommission sind bei denjenigen Wahlen, deren
Durchführung sie leiten oder auszählen, von einer Kandidatur ausgeschlossen.
[…]
§ 2 Bewerbungen und Vorstellung der Kandidierenden
(1) Bewerbungen für Wahlen sind bis zum Beginn der Vorstellung der
Kandidierenden möglich. Sie sind bei der Sitzungsleitung anzumelden. Die
Sitzungsleitung hat zunächst alle bereits im Vorhinein eingegangenen Bewerbungen
bekannt zu machen und Gelegenheit zu weiteren Bewerbungen zu geben. Eine
schriftliche Erklärung der Kandidatur ist zulässig. Diese hat eine Erklärung zur
vorsorglichen Annahme der Wahl zu enthalten und eine Person zu benennen, welche
den/die Kandidat*in in der Versammlung vorstellt und vertritt. Die
Sitzungsleitung hat die passive Wahlberechtigung aller Kandidierenden zu prüfen.
(2) Die Sitzungsleitung bestimmt durch Los die Reihenfolge, in welcher sich
Kandidierende vorstellen dürfen. Ihnen stehen dafür jeweils zwei Minuten
Redezeit zur Verfügung. Kandidierende, die sich während der Behandlung ein und
desselben Tagesordnungspunktes bereits vorgestellt haben, erhalten keine erneute
Redezeit.
(3) Im Anschluss an die Vorstellung eines_einer Kandidierenden sind bis zu drei
Fragen oder Stellungnahmen zulässig. Die Sitzungsleitung bestimmt die
Reihenfolge der Fragen oder Stellungnahmen und hat auf eine
geschlechterquotierte Verteilung zu achten. Der_die Kandidierende erhält
anschließend eine Minute Redezeit für die Beantwortung.
§ 3 Wahlverfahren
(1) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.
(2) Wahlen werden nach dem Verfahren des ‚Affirmative Voting‘ durchgeführt.
Dabei können Stimmberechtigte für beliebig viele Kandidierende stimmen. Um bei
Wahlen, in denen mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden
sollen, die Quotierung sicherzustellen, werden Frauen*plätze und offene Plätze
getrennt gewählt, wobei mit der Wahl auf Frauen*plätze zu beginnen ist.
(3) Wahlen, welche auf ein und derselben Versammlung durchgeführt werden, können
zusammengefasst werden. Die Sitzungsleitung kann nach der Vorstellung der
Kandidierenden und vor der schriftlichen Wahl ein Stimmungsbild einholen.
Hierfür ist ein elektronisches Abstimmungssystem zu nutzen, welches eine
mindestens anonymisierte Abstimmung ermöglicht. Für dieses Stimmungsbild gelten
diese Bestimmungen zum Wahlverfahren entsprechend.
(4) Alle Stimmabgaben sind gültig, die zweifelsfrei den Willen des/der
Stimmberechtigten erkennen lassen. Die Entscheidung obliegt der Zählkommission.
Als Enthaltung markierte Stimmzettel und leere Stimmzettel werden bei der
Berechnung des Quorums als gültige Stimmen gewertet. Stimmzettel, die
Zusatzbemerkungen oder identifizierende Angaben enthalten, sind ungültig.
Ungültige Stimmzettel werden bei der Berechnung des Quorums nicht
berücksichtigt.
(5) Gewählt sind diejenigen Kandidierenden mit den meisten Stimmen, sofern sie
die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen (Quorum) erreicht haben.
Erreichen im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidierende die absolute
Mehrheit, sind im zweiten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur
noch diejenigen Kandidierenden zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10
Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreichen auch im
zweiten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidierende die absolute Mehrheit, so
sind im dritten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur noch
doppelt so viele Kandidierende zugelassen, wie Plätze zu vergeben sind, und zwar
diejenigen mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang. Gewählt ist im dritten
Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
§ 4 Besondere Wahlen
(1) Stehen Wahlen zum Kreisvorstand an, hat die Kreismitgliederversammlung auf
Vorschlag des scheidenden Kreisvorstandes wenigstens vier Wochen vor der Wahl
eine Vertrauensperson zu benennen. Diese gehört dem Vorstand nicht an und ist
von einer Kandidatur für den Vorstand ausgeschlossen. Sie ist neutrale
Ansprechperson bei Problemen oder Verstößen gegen Regelungen und Prinzipien
dieser Wahlordnung und kann in Konfliktfällen schlichten. Sie informiert die
Kreismitgliederversammlung vor Eintritt in die Wahl über besondere Vorkommnisse
im Bewerbungsverfahren und kann Empfehlungen für künftige Verfahren aussprechen.
(2) Wenigstens drei Wochen vor einer Vorstandswahl findet ein Treffen für
Interessent*innen und mögliche Kandidierende statt, welches die Vertrauensperson
einzuberufen hat.
[…]