Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung B'90/GRÜNE Pankow am 16.01.2024 |
---|---|
Status: | Geprüft |
Beschlossen am: | 14.11.2023 |
Eingereicht: | 30.11.2023, 10:18 |
Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW vom 14.11.2023
Satzungstext
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW
(Landesverband Berlin). Die Kurzform lautet B’90/GRÜNE PANKOW.
(2) Der Kreisverband Pankow ist eine Bezirksgruppe gemäß § 9 der Landessatzung
des Landesverbandes Berlin der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Kreisverband
gemäß § 10 der Bundessatzung dieser Partei.
(3) Der Kreisverband ist in seiner Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern er
nicht gegen die politischen Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
verstößt. Die Satzungen des Landesverbandes Berlin und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags-
und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den
Kreisverband verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung, die Geschäftsordnung
und die Abgabenordnung des Kreisverbandes möglich.
(4) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Pankow von Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,
insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren
Programmen (Grundsatzprogramm, Bundes-, Landes-, Kommunalprogramme)
niedergelegten Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jeder Mensch, der die politischen Ziele und Grundsätze der Partei anerkennt
(Grundkonsens, Satzung, Programme) und keiner anderen Partei angehört, kann
Mitglied werden.
(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN KV PANKOW unter Anerkennung von Programm, Grundkonsens und Satzung. Die
Eintrittserklärung ist mit ihrem Eingang in der Geschäftsstelle von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN KV PANKOW wirksam zugegangen. Das neue Mitglied hat sämtliche
Mitgliedsrechte und -pflichten, sobald der Kreisvorstand dem Antrag zustimmt.
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand schnellstmöglich. Die
Zurückweisung der Eintrittserklärung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag
der/des von der Zurückweisung Betroffenen entscheidet über die Aufnahme die
Kreismitgliederversammlung (KMV) mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung
der KMV kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
(3) Die Mitgliederverwaltung erfolgt unter Verwendung der aktuellen
Mitgliederverwaltungssoftware durch die befugten Personen auf Kreis-, Landes-
und Bundesebene (i.d.R. sind dies die Kreisgeschäftsführung sowie die
Mitgliederverwaltung und das Finanzreferat des Landesverbandes Berlin).
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch schriftliche
Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher
Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW in
der üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und
Wahlen, mitzuwirken,
- an allen Sitzungen von Arbeitsgemeinschaften und Gremien teilzunehmen,
- sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften und Stadtteilgruppen
zu organisieren,
- sich für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen zur Wahl zu stellen,
- sein Stimmrecht nach § 6 dieser Satzung wahrzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen
festgelegten Zielen zu vertreten,
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
- den Beitrag nach der Bundes- und Landessatzung bzw. den vom Kreisverband
festgesetzten besonderen Beitrag pünktlich zu zahlen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an
und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Kreis- oder Landesgeschäftsstelle
mit, um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des
Verbandszwecks zu gewährleisten.
(4) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
Bezirksverordnetenversammlung Pankow bzw. Stadträt*innen und Bürgermeister*innen
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den
Kreisverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der
Kreismitgliederversammlung in der Abgabenordnung bestimmt. Eine Diätenkommission
entscheidet im Einzelfall, ob eine Absenkung der Beiträge der Abgabenordnung
entspricht. Näheres regelt die Abgabenordnung.
§ 6 Wahrnehmung des Stimmrechts
(1) Jedes Mitglied legt gemäß § 5 Absatz 3 beim Landesverband Berlin von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN fest, in welcher Basisgruppe (Bezirksgruppe, Abteilung) es das
Stimmrecht wahrnimmt.
(2) Ein Mitglied, das sein Stimmrecht beim Kreisverband Pankow wahrnimmt, kann
sein Stimmrecht in der Kreismitgliederversammlung bei Beschlüssen zu
Bezirksprogrammen, Wahlen, Beauftragung von Delegierten und Gruppenbeschlüssen
ausüben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Stimmrecht nicht gemäß § 5 Absatz 3
der Berliner Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf eine andere
Bezirksgruppe oder Abteilung in Berlin übertragen worden ist.
(3) Ein Mitglied, das seinen Hauptwohnsitz in einem Wahlkreis im Bezirk Pankow
entsprechend dem Bundeswahlgesetz hat, kann sein Stimmrecht unabhängig von
Absatz (2) bei der Aufstellung der Kandidat*innen für öffentliche Wahlen nach
dem Bundeswahlgesetz in der Pankower Kreismitgliederversammlung ausüben. Im
Falle, dass die Bezirksgrenzen nicht mit den Wahlkreisgrenzen übereinstimmen,
muss dieses Stimmrecht nach dem Bundeswahlgesetz gegebenenfalls in einer
gesonderten Versammlung aller Mitglieder eines Wahlkreises wahrgenommen werden.
§ 7 Freie Mitarbeit
(1) Die Mitarbeit bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW steht auch
Nichtmitgliedern offen (freie Mitarbeiter*innen).
(2) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen
Willensbildung innerhalb der Partei zu beteiligen. Sie haben bei allen
inhaltlichen und projektbezogenen Fragen Mitspracherecht sowie das Recht auf
Informationen durch die Partei für den Arbeitsbereich der freien Mitarbeit
betreffenden Inhalte.
§ 8 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes Pankow von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind:
- die Kreismitgliederversammlung (§ 9),
- der Kreisvorstand (§ 10),
- die Stadtteilgruppen (§ 11),
- die Arbeitsgemeinschaften (§ 12),
- der Koordinationsrat (§ 13),
- die Frauenvollversammlung (§ 14),
- die Gesamtheit der Mitglieder (§ 15).
§ 9 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
KV PANKOW. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied,
das sein Stimmrecht gemäß § 5 Absatz 3 der Berliner Landessatzung im KV Pankow
ausübt, hat Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von wenigstens 20 Mitgliedern hat der Vorstand eine
außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Auf einer solchen
außerordentlichen Kreismitgliederversammlung sind Wahlen und Abstimmungen zur
Satzung unzulässig.
(3) Zu den Kreismitgliederversammlungen ist jedes Mitglied sieben Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
(4) Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich, solange der
Kreisvorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antragstimmt die
Kreismitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der
Versammlung ab.
(5) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm,
- die Beschlussfassung über politische Grundsätze und die strategische
Ausrichtung,
- die Beschlussfassung über die Liste zur Wahl der
Bezirksverordnetenversammlung und der Direktkandidat*innen für das
Abgeordnetenhaus von Berlin,
- die Nominierung von Bezirksamtsmitgliedern,
- die Wahl und Abwahl des Kreisvorstandes, der Kreisvorsitzenden, des
Schatzmeisters/der Schatzmeisterin sowie der Rechnungsprüfer*innen,
- die Wahl und Abwahl der Delegierten für die Bundesversammlung
(Bundesdelegiertenkonferenz, BDK), für die Landesdelegiertenkonferenz
(LDK) und für den Landesausschuss (LA),
- die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und ihrer
Vertreter*innen,
- die Beschlussfassung über Richtlinien im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen für die inhaltliche Arbeit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in der Bezirksverordnetenversammlung Berlin-Pankow (BVV), für
Bezirksamtsmitglieder, die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nominiert wurden, und
über Zählgemeinschaften bzw. Koalitionen in der BVV, an der die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beteiligt sein soll,
- die Beschlüsse über die Beiträge, soweit Landes- und Bundessatzung dies
zulassen,
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes (der Haushaltsplan ist in zwei
Lesungen zu behandeln),
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes und des
Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
(7) Eigenständige Anträge müssen mindestens vier Tage vor der
Kreismitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein und werden
schnellstmöglich den Mitgliedern online zugänglich gemacht. Antragsberechtigt
sind der Kreisvorstand, die Arbeitsgemeinschaften, die Stadtteilgruppen, die
Bezirksgruppe Nord der GRÜNEN JUGEND Berlin, von der Kreismitgliederversammlung
eingesetzte Kommissionen sowie zwei Mitglieder des Kreisverbandes, die
gemeinschaftlich einen Antrag stellen können, darunter mindestens eine Frau,
wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. Änderungsanträge können von jedem
Mitglied gestellt werden.
(8) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung
eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über ihre Dringlichkeit
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
sofern durch Gesetz oder Satzung keine anderen Mehrheiten vorgegeben werden. Die
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu dokumentieren und werden auf
der Homepage des Kreisverbandes veröffentlicht.
(10) Einmal im Jahr ist eine Kreismitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Einladungsfrist für die
Jahreshauptversammlung beträgt vier Wochen. Die Jahreshauptversammlung wählt
- den Kreisvorstand,
- zwei Rechnungsprüfer*innen,
- das Basismitglied der Diätenkommission,
- die Delegierten für die Parteigremien auf Landes- und Bundesebene.
Unbenommen von Satz 3 sind Vertagungen einzelner Wahlen oder Beschlüsse auf eine
nachfolgende KMV aus zeitlichen Gründen zulässig sowie Nachwahlen auf
ordentlichen KMVen.
§ 10 Kreisvorstand (KVo)
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einem/einer
Schatzmeister*in und sechs weiteren Mitgliedern. Ab der regulären Vorstandswahl
2025 besteht der Kreisvorstand aus zwei Vorsitzenden, einem/einer
Schatzmeister*in und einem/einer Vielfaltsbeauftragten sowie fünf weiteren
Mitgliedern. Sowohl die neun Vorstandsplätze als auch die beiden Plätze der
Kreisvorsitzenden werden entsprechend dem Prinzip der Geschlechterparität nach
§16 dieser Satzung mindestparitätisch mit Frauen besetzt. Der KVo gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er regelt seine interne Arbeitsteilung.
(2) Der Vorstand wird von einer Kreismitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die zwei Kreisvorsitzenden, der/die
Schatzmeister*in und der/die Vielfaltsbeauftragte werden jeweils in einem
gesonderten Wahlgang gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem/ihrem Amt
zurück, soll die Nachwahl für den frei gewordenen Vorstandsplatz innerhalb von
zwei Monaten erfolgen.
(3) Bezirksverordnete und Stadträt*innen können keine Kreisvorsitzenden oder
Schatzmeister*in sein.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können jederzeit von der
Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung
angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung
durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Die Kreisvorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
- bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
- bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
- bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
- bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
- bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach § 19 dieser Satzung,
wenn eine Partei dies wünscht.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(6) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Kreisverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Kreisverbandes auszuhändigen.
(7) Die Mitglieder des Kreisvorstandes entscheiden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
gewählten Mitglieder anwesend sind.
(8) Der Kreisvorstandhat insbesondere die Aufgaben:
- den Kreisverband nach außen zu vertreten,
- die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren,
- Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu initiieren,
- die Geschäfte des Kreisverbandes zu führen,
- die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren,
- Wahlkämpfe vorzubereiten und zu koordinieren,
- Beurkundungen nach den Wahlgesetzen vorzunehmen,
- den Kreisverband gegenüber dem Landesverband und anderen Kreisverbänden zu
vertreten und die Zusammenarbeit zu koordinieren,
- das Zusammenwirken mit den Gremien des Landesverbandes zu gewährleisten,
- die Kreismitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und
durchzuführen,
- der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Arbeit zu
geben,
- die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und die Ergebnisse von
Urabstimmungen umzusetzen,
- Mitarbeiter*innen des Kreisverbandes einzustellen und zu führen.
§ 11 Stadtteilgruppen (SGen)
(1) Die Stadtteilgruppen haben die Aufgabe, die Mitglieder zu vernetzen, die
Mitarbeit im Kreisverband zu fördern, die Bindung zur Zivilgesellschaft vor Ort
zu stärken und lokale politische Angelegenheiten zu bearbeiten. Der Kreisverband
unterstützt die Stadtteilgruppen bei der Erfüllung dieser Aufgaben
organisatorisch und finanziell. Die räumlichen Zuschnitte der Stadtteilgruppen
regelt auf Vorschlag des Kreisvorstandes ein Beschluss der KMV. Dieser kann mit
einfacher Mehrheit der KMV geändert werden.
(2) Mitglied in einer SG sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die im
jeweiligen Stadtteil wohnen oder sich ihm zuordnen. Ein Wechsel ist in der Regel
einmal jährlich möglich und wird gegenüber der Geschäftsstelle erklärt.
(3) Die Stadtteilgruppen berichten einmal pro Jahr der
Kreismitgliederversammlung über ihre Arbeit.
(4) Die Stadtteilgruppen wählen zwei gleichberechtigte Sprecher*innen.
Mindestens einer der Sprecher*innen-Plätze ist mit einer Frau zu besetzen. Die
Amtszeit beträgt ein Jahr.
(5) Die SG-Sprecher*innen sind für die inhaltliche und organisatorische
Vorbereitung der Treffen sowie für die Vertretung gegenüber anderen
bündnisgrünen Parteigremien verantwortlich.
(6) Treffen sollen regelmäßig stattfinden und sind öffentlich. Die
Stadtteilgruppen können beschließen, dass einzelne Teile der Treffen
parteiöffentlich stattfinden. Termine sind bekannt zu machen.
(7) Für die Stadtteilgruppen gelten die Satzung und die allgemeine Wahlordnung
des Kreisverbandes. Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes dient als Leitfaden.
Ihre Regelungen können analog angewendet werden.
(8) Die Stadtteilgruppen arbeiten eng mit Organen und Gremien des Kreisverbandes
zusammen:
- Der/die Schatzmeister*in des Kreisverbandes stellt den Entwurf für den
Haushalt den SG-Sprecher*innen in einem gesonderten Termin vor und holt
Ihre Meinung zum Entwurf ein.
- Mindestens einmal im Jahr ruft der Vorstand einen erweiterten KoRat ein,
an dem die SG-Sprecher*innen teilnehmen und in dem der Fokus auf die für
die Stadtteilgruppen relevanten Themen liegt.
- Der Kreisvorstand sowie der KoRat und die Bezirksverordneten unterstützen
die Gründung und Arbeit der Stadtteilgruppen, vor allem in Gebieten mit
wenig Mitgliedern bzw. keiner Vertretung im Abgeordnetenhaus von Berlin.
- Die Stadtteilgruppen dürfen Pressemitteilungen nur zusammen mit dem
Kreisvorstand veröffentlichen. Der Kreisvorstand kann eine
Pressemitteilung mehrheitlich ablehnen.
§ 12 Arbeitsgemeinschaften (AGen)
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitsgemeinschaften
gebildet werden. Zur Gründung einer AG sind mindestens zwei Personen
notwendig.Der Kreisvorstand bestätigt die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Bei
Nichtbestätigung durch den Kreisvorstand kann auf Wunsch der AG-Begehrenden die
nächste KMV entscheiden. AGen berichten einmal pro Jahr der
Kreismitgliederversammlung über ihre Arbeit. Die Anerkennung als AG endet, wenn
sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben wird oder die AG
ihre Auflösung beschließt.
(2) Mitglied kann jedes Mitglied des Kreisverbandes werden, das sich zur
Mitarbeit bereit erklärt.
(3) Es werden zwei gleichberechtigte AG-Sprecher*innen gewählt. Mindestens einer
der Sprecher*innen-Plätze ist mit einer Frau zu besetzen. Die Amtszeit beträgt
ein Jahr.
(4) Die AG-Sprecher*innen sind für die inhaltliche und organisatorische
Vorbereitung der Treffen sowie für die Vertretung gegenüber anderen
bündnisgrünen Parteigremien verantwortlich.
(5) Treffen sollen regelmäßig stattfinden und sind öffentlich. Sie sind
öffentlich bekannt zu machen. Die AGen können beschließen, dass einzelne Teile
der Treffen parteiöffentlich stattfinden. Die AGen sollen ihre Tätigkeit in
geeigneter Form dokumentieren.
(6) Für die AGen gelten die Satzung und die allgemeine Wahlordnung des
Kreisverbandes. Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes dient als Leitfaden.
Ihre Regelungen können analog angewendet werden.
§ 13 Koordinationsrat der Mandats- und
Funktionsträger (KoRat)
(1) Der Koordinationsrat hat die Aufgabe, zum Austausch und zur Vernetzung
innerhalb des Kreisverbandes beizutragen, Initiativen zu planen und die
Strategieentwicklung des Kreisverbandes voranzubringen. Darüber hinaus dient er
der Koordination der Pankower Mandats- und Funktionsträger*innen unter einander
sowie der bedarfsorientierten Beratung des Kreisvorstandes. Er kann keine
Beschlüsse fassen oder Handlungsempfehlungen aussprechen.
(2) Der KoRat tritt mindestens quartalsweise und bei Bedarf zusammen. Er wird
durch den Vorstand einberufen und tagt nicht-öffentlich.
(3) Dem KoRat gehören neben dem Kreisvorstand die Mitglieder des Bundes- und des
Landesvorstandes, Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Bundestages und des
Europaparlaments, alle Stadträt*innen und die Fraktionsvorsitzenden der BVV
sowie weitere politische Amtsträger*innen auf Bundes- und Landesebene an, die
Mitglied des KV Pankow sind oder ihre Funktion beziehungsweise ihr Amt über den
KV Pankow wahrnehmen.
(4) Die Kreisvorsitzenden halten die angesprochenen Themen in Form einer
Mitschrift fest. Sollte der KoRat im Einzelfall Empfehlungen aussprechen, werden
diese je nach Zuständigkeit dem Kreisvorstand oder der
Kreismitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 14 Frauenvollversammlung (FVV)
(1) Eine Frauenvollversammlung kann auf Antrag von mindestens 2% der Frauen, die
Mitglied des Kreisverbandes sind, durch den Vorstand oder einen Beschluss der
KMV einmal jährlich einberufen werden. Stimmberechtigt sind in den jeweiligen
Gremien nur die Frauen.
(2) Die FVV gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die FVV dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen Diskussion
unter Frauen. Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen,
- Beschlussfassung über frauen- und geschlechterpolitische bzw.
feministische Fragen,
- Empowerment, feministische Nachwuchsförderung und Sensibilisierung für
frauenpolitische Themen.
Die FVV tagt frauenöffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
§ 15 Urabstimmung durch die Gesamtheit der
Mitglieder
(1) Die Gesamtheit der Mitglieder umfasst alle dem Kreisverband zugehörigen
Mitglieder.
(2)Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder oder durch Beschluss der
Kreismitgliederversammlung wird innerhalb von drei Monaten eine Urabstimmung
durchgeführt. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung
durchzuführen.
(3) Jedem Mitglied ist ein entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheiden
die innerhalb von vier Wochen eingehenden Stimmscheine.
(4) Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann eine Urabstimmung in
online-gestützter Form stattfinden. Hierbei muss durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass jedes Mitglied sein
Stimmrecht ausüben kann und die Informationen über die Abstimmenden
pseudonymisiert werden.
(5) Über Einzelfragen, Wahlen oder Nominierungen wird durch die Urabstimmung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden und über
Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit.
(6) Das Verfahren ist von zwei durch die Kreismitgliederversammlung zu wählenden
Personen zu überwachen.
§ 16 Geschlechterparität
(1) Alle Gremien, Kommissionen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse des
Kreisverbandes, die auf einer Kreismitgliederversammlung gewählt werden, sind
mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Diese Bestimmung gilt auch für die
Aufstellung von Wahllisten und für Delegationen, insbesondere für die
Bundesversammlung (Bundesdelegiertenkonferenz, BDK), die
Landesdelegiertenkonferenz (LDK) sowie für den Landesausschuss (LA).
(2) Sollte es nach dem ersten Wahlgang nicht möglich sein, mindestens die Hälfte
der zu besetzenden Plätze mit Frauen zu besetzen, müssen diese Plätze frei
bleiben und erneut gezielt Frauen geworben werden. Dieses Verfahren ist bei
allen folgenden Wahlgängen zu beachten. Wird die Parität nicht erreicht,
entscheidet die Versammlung über die Besetzung der offenen Plätze.
§ 17 Vielfalt
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN PANKOW verpflichten sich der Förderung der
innerparteilichen Vielfalt und dem Vorgehen gegen Diskriminierung gemäß des
Vielfaltsstatutes der Bundessatzung.
(2) Die/der von der Kreismitgliederversammlung gewählte Vielfaltsbeauftragte hat
als ordentliches Mitglied des Kreisvorstandes die Aufgabe, fortlaufend eine
Strategie einschließlich Maßnahmen zu entwickeln, wie Vielfalt in der aktiven
und passiven Mitgliedschaft, bei Amts- und Mandatsträger*innen gestärkt werden
kann und wie unsere Programmatik insbesondere in der Partei unterrepräsentierte
Personengruppen berücksichtigt. Die Umsetzung der Maßnahmen ist eine
Gemeinschafts- und Querschnittsaufgabe des Kreisvorstandes.
(3) Die/der Vielfaltsbeauftragte berichtet der Kreismitgliederversammlung einmal
im Jahr über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität, den aktuellen
Umsetzungsstand und vorliegende Ergebnisse.
§ 18 Bürgerdeputierte
Die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW zu nominierenden Bürgerdeputierten in
den Ausschüssen der BVV werden auf Vorschlag der BVV-Fraktion von der KMV
bestätigt.
§ 19 Kreisschiedskommission
(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus 3 Mitgliedern sowie einer/m
Stellvertreter*in und wird auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung
eingerichtet. Die Kreismitgliederversammlung wählt eine/n Vorsitzende/n, zwei
Beisitzer*innen sowie die/den Stellvertreter*in. Die Amtszeit der
Kreisschiedskommission beträgt zwei Jahre. Abwahl ist entsprechend nach §10 (4)
möglich.
(2) Ihre Mitglieder dürfen weder einem Vorstand der Partei angehören noch in
einem Arbeitsverhältnis zur Partei stehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Die Entscheidungen der Kreisschiedskommission sind schriftlich
zu begründen.
(3) Sie verhängt in dringenden und schwerwiegenden Fällen Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung,
Aberkennung der Leitungsfunktion, zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu
zwei Jahren und der Ausschluss aus der Partei. Enthebung aus Leitungsfunktionen
ist zulässig, wenn diese zur Schädigung der Partei oder zum persönlichen Vorteil
missbraucht worden sind.
(4) Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist das
Landesschiedsgericht.
(5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Kreisvorstand und die
Kreismitgliederversammlung.
(6) Das Nähere regelt die Kreisschiedsordnung.
§ 20 Finanzen
(1) Der/die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes. Er/sie
ist für die ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Der/die Schatzmeister*in legt der Kreismitgliederversammlung jährlich einen
Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor. Bis zu einem entsprechenden Beschluss
kann von dem/der Schatzmeister*in im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro
Monat ein Zwölftel des letzten Jahresbudgets verausgabt werden. Der Kreisverband
unterstützt Fördermaßnahmen des Kreisverbandes nach dem Frauen- und
Vielfaltsstatut finanziell.
(3) Die Jahreshauptversammlung wählt im Jahr nach der Wahl des Vorstandes zwei
Rechnungsprüfer*innen und bis zu zwei Stellvertreter*innen. Die Amtszeit beträgt
zwei Jahre.
(4) Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und legen
der Kreismitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(5) Die Beitrags- und Kassenordnung ist Teil der Satzung.
§ 21 GRÜNE JUGEND
(1) Die Bezirksgruppe Nord der GRÜNEN JUGEND Berlin ist der angegliederte
Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PANKOW.
(2) Der Kreisverband erkennt ihre politische und organisatorische
Selbständigkeit an und unterstützt ihre Arbeit organisatorisch und finanziell.
Die Verwendung der finanziellen Mittel darf dem Parteiengesetz nicht
widersprechen.
§ 22 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand oder der
Kreisgeschäftsstelle zusammen mit einer Begründung mindestens einundzwanzig Tage
vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen. Sie werden den Mitgliedern
unverzüglich online zugänglich gemacht und in der Einladung zur KMV angekündigt.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Bei einer Satzungsänderung durch Urabstimmung ist
eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
§ 23 Auflösung des Kreisverbandes Pankow
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Entsprechende Anträge müssen
dem Vorstand oder der Kreisgeschäftsstelle zusammen mit einer Begründung
mindestens einundzwanzig Tage vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen. Sie
werden den Mitgliedern unverzüglich online zugänglich gemacht und in der
Einladung zur KMV angekündigt. Für einen gültigen Beschluss über die Auflösung
oder Verschmelzung müssen mindestens 2 Prozent der Mitglieder anwesend sein
(Quorum). Kann eine Auflösung oder Verschmelzung wegen mangelnder
Anwesenheitszahl nicht beschlossen werden, so kann über denselben Antrag auf der
nächsten Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ohne Quorum
beschlossen werden; der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung ist erneut unter
Mitteilung der Tatsache des entfallenden Quorums allen Mitgliedern mit der
Einladung bekannt zu machen.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Berlin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.